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Nicht immer nur kürzer: Wie Sie auch längere Arbeitszeiten anordnen können
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Manche Betriebe sind von der Wirtschaftskrise regelrecht auf dem falschen Fuß erwischt worden. Trifft das auch auf Ihren Betrieb zu und wollen Sie etwa mit geplanten Einstellungen warten, bis sich die Lage wieder bessert, können Sie natürlich vorübergehend auch zu einem anderen Mittel greifen, um Ihren Bedarf an Arbeitskraft zu decken: zu einer Verlängerung der Arbeitszeit.
Arbeitgeberrechte Betriebsrat-Hintergrundwissen: Was dabei oft vergessen wird: Wie lange Ihr Mitarbeiter pro Woche arbeiten muss, entscheiden Sie als Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes allein, wenn Sie keinem Tarifvertrag unterliegen, und zwar durch die Festlegung der Arbeitszeit im individuellen Arbeitsvertrag. |
Hier hat Ihr Betriebsrat kein Mitspracherecht. Die nicht nur vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ist also nicht mitbestimmungspflichtig. Soll allerdings die betriebsübliche Arbeitszeit verlängert werden, sitzt Ihr Betriebsrat mit am Tisch. Betriebsüblich sind Arbeitszeiten, die für bestimmte Arbeitsplätze oder Arbeitnehmergruppen gelten. Wollen Sie diese Arbeitszeiten ausdehnen, müssen Sie das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG beachten und sich die Zustimmung Ihrer Arbeitnehmervertretung einholen.
Arbeitgeberrechte Betriebsrat-Tipp: In Krisenzeiten lohnt es sich daher, sich mit Ihrem Betriebsrat rechtzeitig zusammenzusetzen und ein Bündnis für Arbeit zu schmieden.
So können Sie etwa in Form einer Betriebsvereinbarung die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit auch ohne Lohnausgleich verkürzen oder verlängern, wenn Sie als Arbeitgeber dafür für einen bestimmten Zeitraum von betriebsbedingten Kündigungen Abstand nehmen. |
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Beitrag von: wirtschaftskrise-2009.de |
| gedruckt am: 05.09.2010 |
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