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Ab sofort: Wie der Staat für 18 Monate Ihre Personalkosten zahlt

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wirtschaftskrise-2009.de
In Krisenzeiten sei Kurzarbeit eine Win-win-Situation, klang es kürzlich aus dem Arbeitsministerium. Selten hat die Bundesregierung so sehr recht gehabt. Von der Einführung der Kurzarbeit profitieren Sie als Arbeitgeber nämlich genauso wie Ihre Mitarbeiter: Während Ihre Mitarbeiter bei der Kurzarbeit ihre Jobs behalten, müssen Sie als Arbeitgeber am Ende der Krise nicht nach neuen Arbeitskräften suchen, sondern können auf erfahrene Mitarbeiter zurückgreifen.

Arbeitgeberrechte Betriebsrat-Tipp: Bevor Sie in der Krise Kündigungen aussprechen, um Ihre Personalkosten zu senken, sollten Sie immer auch die Einführung von Kurzarbeit in Betracht ziehen.

Kündigungen sind nämlich immer nur dann wirksam, wenn es kein milderes Mittel gibt, mit dem das mit der Kündigung verfolgte Ziel ebenso erreicht werden kann. Und die Kurzarbeit ist im Vergleich zur Kündigung immer ein milderes Mittel.

Den größten Vorteil bietet die Kurzarbeit aber Ihnen als Arbeitgeber. Kurzarbeit bedeutet nämlich nichts anderes als die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

Mit anderen Worten: Ihre Mitarbeiter müssen weniger arbeiten, bekommen dafür aber auch weniger Geld. Diesen Nachteil beim Verdienst gleicht die Bundesagentur für Arbeit durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld zum Teil wieder aus. Kurzarbeit kann aber auch gar keine Arbeit bedeuten.

Fahren Sie die betriebsübliche Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter auf null herunter, wird dies als „Kurzarbeit null“ bezeichnet. Dies hat zur Folge, dass die betreffenden Mitarbeiter gänzlich von ihrer vertraglichen Arbeitspflicht befreit werden. Gleichzeitig werden Sie als Arbeitgeber aber auch von der Pflicht zur Lohnzahlung befreit. Als Ausgleich erhalten die entsprechenden Mitarbeiter Kurzarbeitergeld.

Sie als Arbeitgeber müssen allenfalls noch Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zahlen.

Die Folge: Ihre Personalkosten werden enorm gesenkt!

Das geht aber nur vorübergehend. Nach § 177 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) III beträgt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld maximal 6 Monate. Allerdings kann das Bundesministerium für Arbeit die Dauer, für die Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird, nach § 182 SGB III verlängern.

Hiervon hat das Bundesarbeitsministerium bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Zunächst wurde die Bezugsfrist durch die Verordnung vom 19.12.2006 für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2008 auf 12 Monate verlängert.

Durch die neue Verordnung vom 12.11.2008 wurde die Bezugsfrist für Kurzarbeit ab dem 01.01.2009 sogar auf 18 Monate ausgedehnt. Die verlängerte Kurzarbeiterregelung ist seit dem 01.01.2009 in Kraft und ist zunächst auf ein Jahr befristet. Das heißt, den Anspruch können diejenigen Mitarbeiter geltend machen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.
 
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