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Wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit einführen will – das müssen Sie als Betriebsrat wissen
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Dies ist ein
4 -Sterne-Beitrag von
wirtschaftskrise-2009.de |
Da die Konjunkturaussichten für die nächsten Monate eher trübe sind, ist damit zu rechnen, dass die wirtschaftliche Lage einige Unternehmen zwingen wird, Kurzarbeit einzuführen.
Gerade die großen Automobilhersteller machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ihre Zustimmung als Betriebsrat zur Einführung von Kurzarbeit im Betrieb ist manchmal die einzige Möglichkeit, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Bei der Kurzarbeit wird die betriebliche Arbeitszeit für einen oder mehrere Monate reduziert und das Entgelt entsprechend abgesenkt. Wird die Kurzarbeit ordnungsgemäß angemeldet, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer einen teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls in Form von Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit (§§ 169 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) III).
Kurzarbeit ist oft die letzte Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden. Sie hilft allerdings nur bei der Überbrückung kurzfristiger betrieblicher Beschäftigungsprobleme wie Auftragslöchern oder Zulieferungsausfällen.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Hintergrundwissen: Das heißt: Sie ist nur verantwortbar, wenn es vernünftige Gründe zu der Annahme gibt, dass sich die Beschäftigungslage wieder erholen wird.
| Ihre Rolle als Betriebsrat
Als Betriebsrat haben Sie bei der Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)).
Das heißt: Will Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit einführen, benötigt er nicht nur für das „Ob“, sondern auch für das „Wie“ der Kurzarbeit Ihre Zustimmung. Natürlich tun Sie gut daran, die Einführung ausführlich zu erörtern. Wenn sich jedoch abzeichnet, dass sonst betriebsbedingte Kündigungen drohen, sollten Sie zustimmen.
Beachten Sie: Verweigern Sie die Zustimmung, entscheidet auf den Antrag Ihres Arbeitgebers hin die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Sie kann die Kurzarbeit also unter Umständen sowieso einführen.
Umgekehrt haben Sie als Betriebsrat ein Initiativrecht. Sie kön nen Ihrem Arbeitgeber also Ihrerseits die Einführung von Kurzarbeit vorschlagen. Das bietet sich vor allem als Alternative zu Entlassungen an.
Urteilsdienst für den Betriebsrat-Tipp: Der beste Weg, Auslastungsschwankungen abzupuffern, ist häufig eine Flexibilisierung der Arbeitzeit, bei der Mehr- und Minderstunden über Arbeitszeitkonten verwaltet werden. Bei hoher Auslastung werden also Stunden angespart, statt sie als Überstunden auszuzahlen; bei niedriger Auslastung wird weniger gearbeitet und die Guthaben werden ausgelöst oder das Arbeitszeitkonto geht sogar ins Minus.
Versuchen Sie Auslastungsschwankungen zunächst durch eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit auszugleichen. Reicht das nicht, legen Sie die Bedingungen für Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung fest. | | | | Aus: Urteilsdienst für den Betriebsrat — Jetzt gratis testen! | | |
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